Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 8
§ 8 – Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Kosten für verurteilte Beschuldigte in Strafsachen fallen erst nach Rechtskraft des Urteils an.
- Dies betrifft auch Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Die Zahlungspflicht entsteht erst, wenn das Urteil endgültig ist.
- Verurteilte müssen die Kosten nicht sofort bezahlen.
- Die Regelung gilt für alle entsprechenden gerichtlichen Verfahren.